Demgegenüber wird man bei einem Steuerpflichtigen, der nur gelegentlich und vereinzelt Börsengeschäfte tätigt, kaum von einer anhaltenden und planmässigen Aktivität sprechen können (StE 1989 B 23.1 Nr. 16). ac) Planmässigkeit wird gelegentlich schon angenommen, wenn eine konkrete Anlagestrategie verfolgt wird, so dass das einzelne Geschäft als Teil eines sinnvollen Ganzen erscheint (B. Hirt, Grundfragen der Einkommensbesteuerung, Bern 1998, S. 320).