Es werden daher in der Literatur und Rechtsprechung (z.B. StR 1999 S. 315, StE 1989 B 23.1 Nr.16) die Indizien "Planmässigkeit" und "Häufigkeit" zum Teil zusammen behandelt. Eine Kombination der Kriterien "Häufigkeit" und "Planmässigkeit" bildet ein kaum widerlegbares Indiz für das Vorliegen eines gewerbsmässigen Vorgehens (P. Stocker, a.a.O., S. 158). Demgegenüber wird man bei einem Steuerpflichtigen, der nur gelegentlich und vereinzelt Börsengeschäfte tätigt, kaum von einer anhaltenden und planmässigen Aktivität sprechen können (StE 1989 B 23.1 Nr. 16).