Demgegenüber liegt nach Ansicht der Vertreterin des Beschwerdeführers kein planmässiges Vorgehen vor. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Anlageentscheide in aller Regel auf Initiative des norwegischen Geschäftsfreundes, letztlich aber in eigener Verantwortung getroffen habe. Der norwegische Geschäftsfreund, welcher mit Halbfabrikaten, nicht aber mit reinen Metallen handelte, habe dann jeweils einen ihm bekannten Broker mit der Ausführung des Auftrages beauftragt. Die geringe Intensität der Anlagetätigkeit belege, dass es dem Beschwerdeführer lediglich darum gegangen sei, zufällig sich bietende Gelegenheiten zu nutzen.