Dem Beschwerdeführer sind aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses nie schriftliche Abrechnungen über die getätigten Geschäfte und die erzielten Gewinne vorgelegt worden. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass unter diesen Umständen nicht vom Ausnützen einer sich bietenden Gelegenheit im Rahmen einer blossen privaten Vermögensverwaltung gesprochen werden kann, sondern planmässiges Vorgehen vorliege. Demgegenüber liegt nach Ansicht der Vertreterin des Beschwerdeführers kein planmässiges Vorgehen vor.