Wenn nicht alle Beteiligten ihre Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Geschäft gegeben haben, ist es nicht abgeschlossen worden. Der norwegische Geschäftsfreund hat nicht nur die Geschäfte abgewickelt, sondern auch die Verwaltung übernommen; eine Entschädigung hat er dafür nicht bezogen. Die Absprachen sind stets mündlich erfolgt. Dem Beschwerdeführer sind aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses nie schriftliche Abrechnungen über die getätigten Geschäfte und die erzielten Gewinne vorgelegt worden.