Die Vorinstanz ist gestützt auf Vermögenszunahmen zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 1. Januar 1993 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel steuerbares Einkommen erzielt hatte. Sie hat daher nach Ermessen für die Steuerperiode 1991/92 (Bemessungsjahre 1989/90) nicht versteuerte Gewinne aus Börsentermingeschäften von Fr. 50'000.-- und für die Steuerperiode 1993/94 (Bemessungsjahre 1991/92) von Fr. 75'000.-- nachbesteuert. Nach Auffassung der Vertreterin des Beschwerdeführers liegt kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor. Im Folgenden ist auf die von der Rechtspre- 2000 Bundessteuern 449