Die für eine Erwerbstätigkeit sprechenden Indizien müssen beim Wertschriftenhandel besonders deutlich erfüllt sein (StR 1997 S. 27). Wird die Aktivität eines Steuerpflichtigen im Wertpapier- und Derivatgeschäft als Erwerbstätigkeit qualifiziert, so sind folgerichtig auch die in diesem Zusammenhang erlittenen Kapitalverluste, soweit sie verbucht wurden, zu berücksichtigen und zum Abzug zuzulassen (ASA 68 S. 641 ff.). 3. Die Vorinstanz ist gestützt auf Vermögenszunahmen zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 1. Januar 1993 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel steuerbares Einkommen erzielt hatte.