eine bevollmächtigte Drittperson abwickelt. Nicht nötig ist ferner eine sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Entscheidend für die Annahme einer Erwerbstätigkeit ist, dass die pflichtige Person eine Tätigkeit entfaltet, die - aufgrund des Gewichts eines oder mehrerer der genannten oder ähnlicher Indizien - in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet erscheint (StE 1999 B 23.1 Nr. 43, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die für eine Erwerbstätigkeit sprechenden Indizien müssen beim Wertschriftenhandel besonders deutlich erfüllt sein (StR 1997 S. 27).