7.7. Für die 2. Etappe ist unbestritten, dass durch den Ausbau für die Anstösser ein Sondervorteil entstanden ist (…). Die davon betroffenen Grundeigentümer haben entsprechend auch alle den auf sie entfallenden Beitrag akzeptiert. 7.8. Die 3. Etappe wurde 2016 mit einer Oberflächenteerung versehen. Der Strassenabschnitt ist damit nicht nach den Massstäben der Baugesetzgebung erschlossen (…). Aufgrund der schlanken Bauweise der X.-Strasse (...) wäre aber das Erschliessungskonzept auf diese Durchfahrtsoption angewiesen. Wenn diese nicht gewährleistet ist, spricht dies gegen eine Einheitsbetrachtung durch die Gemeinde.