Die notwendigen Bauarbeiten seien als Erstellung (Neubau) zu qualifizieren (…). Im Unterschied zur Erstauflage übernehme die Gemeinde in der Zweitauflage nicht mehr den gesamten Ausbau der ersten Etappe. Es werde damit der Standpunkt vertreten, dass die Ausbaustrecke eine Erschliessungseinheit darstelle. 7. 2018 Kausalabgaben und Enteignungen 447