6. 6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es nie eine einheitliche Bebauung gegeben habe. Die X.-Strasse sei bisher nie als Einheit qualifiziert worden (und zwar bis heute explizit nicht: 3. Abschnitt separat und neu geteert im Jahr 2016), sondern als Strasse mit verschiedenen Etappen. Der Solidaritätsgedanke spiele hier nicht. (…) 6.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Gemeinderat habe sich entschlossen, den beidseitig überbauten Abschnitt der X.-Strasse (Etappen 1 und 2) auszubauen. Die notwendigen Bauarbeiten seien als Erstellung (Neubau) zu qualifizieren (…).