Die X.-Strasse ist gemäss Strassenrichtplan funktionell eine Quartiererschliessungsstrasse. Sie gliedert sich in einen vom vorliegenden Projekt betroffenen ersten Abschnitt mit beidseitiger Bauzone und einen hinteren (245 m), wo sie Baugebietsgrenze bildet. Dort stösst nur noch einseitig eine Bauzone an. An der Augenscheinverhandlung wurden jeweils immer 4 Etappen unterschieden, wie sie auch im Gelände wahrzunehmen waren (…): die erste Etappe (72 m, bis Profil 12), die zweite Etappe 446 Spezialverwaltungsgericht 2018