Solidarität). Auch bereits überbaute Parzellen können nämlich nicht allein deswegen, weil die bestehenden Erschliessungsbauten für ihre bisherigen Bedürfnisse genügten, als ausreichend erschlossen bezeichnet werden (AGVE 2002 S. 497; AGVE 1990 S. 177; AGVE 1982 S. 155). 5.4. Die X.-Strasse verläuft parallel zur Y.-Strasse. Sie zweigt im Norden (bei den Grundstücken der Beschwerdeführer) von dieser ab und mündet im Süden wieder in diese. Die X.-Strasse ist gemäss Strassenrichtplan funktionell eine Quartiererschliessungsstrasse.