Das Gericht erkennt: 1. Die Feststellungsverfügung vom 28. Februar 2024 und der Einspracheentscheid vom 17. April 2024 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskosten genommen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung