11.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt hat. Zum einen hat sie es im Feststellungsverfahren unterlassen, die Rekurrentin zur Mitwirkung (inklusive Mahnung) aufzufordern. Zum anderen wurde das Vorhandensein einer Betriebsstätte der EU B._____ in Q._____ ohne eigene Abklärungen zu einer Q._____ zuzurechnenden Geschäftstätigkeit angenommen. Dass der Kanton U._____ auch in den Vorperioden (ausser 2020) die Einkünfte und die Betriebsaktiven aus selbständiger Erwerbstätigkeit teilweise dem Kanton Aargau zugewiesen hatte, vermag die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu heilen.