Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz allein aus der Tatsache, dass der Kanton U._____ für das Steuerjahr 2021 73.66 % der Einkünfte und sämtliche Betriebsaktiven aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Kanton Aargau zugewiesen hat, ohne eigene Überprüfung eine Betriebsstätte als steuerlichen Anknüpfungspunkt angenommen hat. Dieses Vorgehen ist mit dem Untersuchungsgrundsatz, - 12 - welcher die Steuerbehörde dazu verpflichtet, den materiellen wahren Sachverhalt zu ergründen, nicht zu vereinbaren.