11.3. Der Veranlagungsverfügung vom 23. September 2023 ist zu entnehmen, dass die Steuerkommission Q._____ für das Steuerjahr 2021 eine Betriebsstätte der EU B._____ in Q._____ angenommen hat. Aus der Feststellungsverfügung vom 28. Februar 2024 geht hervor, dass die Vorinstanz das Vorhandensein einer Betriebsstätte der EU B._____ in Q._____ allein aus den bestehenden Mietverhältnissen abgeleitet hat. Es ist aus den Akten jedoch nicht eruierbar, gestützt auf welche Tatsachen die Steuerkommission Q._____ eine Betriebsstätte der EU B._____ in Q._____ angenommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz allein aus der Tatsache, dass der Kanton U.____