Weiter ist festzuhalten, dass die Akten ungenügende Angaben zur Geschäftstätigkeit der EU B._____ enthalten. In welcher Art und in welchem Umfang sich eine Betriebsstätte begründende Tätigkeit in Q._____ abgespielt haben soll, bleibt vollkommen im Dunkeln. Allein die Tatsache, dass die EU B._____ Räumlichkeiten in Q._____ gemietet hat, vermag noch keine Betriebsstätte in Q._____ zu begründen. Insofern ist das Vorliegen einer Betriebsstätte in Q._____ nicht überprüfbar.