Wie bereits ausgeführt gilt die Untersuchungsmaxime auch im Feststellungsverfahren. Können die Steuerbehörden den steuerlich massgebenden Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen, weil Unterlagen oder Informationen fehlen, so müssen sie die steuerpflichtige Personen dazu auffordern diese einzureichen. Vorliegend wurde die Rekurrentin nur im Einspracheverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuren 2021 (ordentliche Veranlagung) aufgefordert Unterlagen und Informationen einzureichen. Im Feststellungsverfahren hat es die Vorinstanz hingegen unterlassen, solche Unterlagen und Informationen einzureichen.