11.2. Wie bereits festgehalten, hat die Vorinstanz das Einspracheverfahren (ordentliche Veranlagung) zu Recht sistiert, nachdem die Rekurrentin mit Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. September 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 die beschränkte Steuerpflicht im Kanton Aargau bestritten hat (vgl. Erw. 3.2 f.). Um die beschränkte Steuerpflicht abzuklären, hat sie zwar korrekterweise ein Feststellungsverfahren eröffnet, jedoch die Rekurrentin ausweislich der Akten nicht darüber informiert.