9.4. Es ist festzuhalten, dass abgesehen davon, dass sich das Schreiben vom 12. Juli 2021 auf das Steuerjahr 2020 und nicht auf das Steuerjahr 2021 bezieht, dem Schreiben kein Verfügungscharakter, sondern lediglich Informationscharakter zukommt. Das gilt insbesondere auch deshalb, als es sich bei der Umbuchung eines Guthabens primär nur um eine Steuerbezugshandlung und nicht um einen Veranlagungsentscheid handelt.