Die gesamte Administration erledige sie seit Jahren von ihrem Büro an ihrem Wohnort in S._____ aus. Sie habe daher im Kanton Aargau weder einen Geschäftsbetrieb noch eine Betriebsstätte unterhalten. Aufgrund [...] habe sie die Räumlichkeiten per 31. März 2024 gekündigt. 8.3. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid an der beschränkten Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Aargau – mit der gleichen Begründung wie in der Feststellungsverfügung – fest. -7- 8.4. Mit Rekurs bringt die Rekurrentin im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie mit Einsprache vor.