8.2. Die Rekurrentin machte mit Einsprache gegen die Feststellungsverfügung geltend, die gemieteten Räumlichkeiten in Q._____ habe sie ausschliesslich als Aufenthaltsraum, Lager und Archiv für ihr Büromobiliar genutzt. Sie hätten sich dort während der Woche einmal täglich (von 20:15 Uhr bis 21:00 Uhr) getroffen, um eine Kaffeepause einzulegen und sich auszutauschen. Geschäftliche Tätigkeiten seien dort nie durchgeführt worden. In Q._____ seien weder eine kommunikative Infrastruktur (Festnetzanschluss, Internet, etc.) noch Kundenkontakte vorhanden gewesen. Die gesamte Administration erledige sie seit Jahren von ihrem Büro an ihrem Wohnort in S._