8. 8.1. Mit Feststellungsverfügung vom 28. Februar 2024 wurde die beschränkte Steuerpflicht der Rekurrentin in Q._____ verfügt. Die Vorinstanz hielt dabei fest, dass die Rekurrentin ihrer Mitwirkungspflicht im Feststellungsverfahren nicht nachgekommen sei. Sie habe daher ihren Entscheid aufgrund der Aktenlage und der vorliegenden Indizien gefällt. Da die Rekurrentin in der Gemeinde Q._____ über feste Einrichtungen zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit verfügt habe, sei sie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Q._____ beschränkt steuerpflichtig.