Q._____ zu erlassen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin hat die Vorinstanz nicht einen Nichteintretensentscheid im Einspracheverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 gefällt. Vielmehr ist sie formell korrekt vorgegangen. 4. Die Rekurrentin führte 2021 die Einzelunternehmung B._____ (EU B._____). Diese bezweckt [...] (vgl. Internet-Handelsregisterauszug vom 19. Mai 2025).