In einem solchen Fall ist das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und durch einen Entscheid abzuschliessen (vgl. AGVE 1983 S. 353; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 164 StG N 13). 3.3. Die Rekurrentin hat mit Einsprache vom 17. Oktober 2023 gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. September 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 die beschränkte Steuerpflicht im Kanton Aargau bestritten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einsprache entgegengenommen und das Einspracheverfahren sistiert, um zuerst einen Vorentscheid über die steuerrechtliche Zugehörigkeit zum Kanton Aargau und zu -5-