3.2. Entsteht im Einspracheverfahren Streit über die subjektive Steuerpflicht, so ist das Einspracheverfahren einzustellen bzw. zu sistieren und es ist darüber zuerst eine einsprachefähige Feststellungsverfügung zu erlassen. Wird die subjektive Steuerpflicht verneint und der Feststellungsentscheid rechtskräftig, so erübrigt sich eine Fortsetzung des Einspracheverfahrens. Bei Bejahung der subjektiven Steuerpflicht durch einen rechtskräftigen Feststellungsentscheid muss die Einsprache gegen die Veranlagung geprüft und beurteilt werden. In einem solchen Fall ist das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und durch einen Entscheid abzuschliessen (vgl. AGVE 1983 S. 353;