2. Der Einspracheentscheid vom 17. April 2024 betrifft ausschliesslich die Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Aargau für das Steuerjahr 2021. Die Steuerjahre 2016 bis 2020 und die Zugehörigkeit der Rekurrentin zur Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau im Jahr 2021 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides. Soweit sich der Rekurs auf andere Steuerjahre und die Zugehörigkeit der Rekurrentin zur Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden.