3. Mit Feststellungsverfügung vom 28. Februar 2024 verfügte die Steuerkommission Q._____, A._____ sei im Jahr 2021 im Kanton Aargau beschränkt steuerpflichtig. 4. Gegen die Feststellungsverfügung vom 28. Februar 2024 erhob A._____ mit Schreiben vom 24. März 2024 Einsprache und beantragte, die Feststellungsverfügung sei aufzuheben. 5. Mit Entscheid vom 17. April 2024 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 6. Den Einspracheentscheid vom 17. April 2024 (Zustellung am 24. Mai 2024) hat A._____ mit Rekurs vom 18. Juni 2024 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellte folgenden Antrag: