1. Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 30'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 41'200.00) und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Die Steuerkommission Q._____ ging dabei von einer beschränkten Steuerpflicht (Betriebsstätte) in Q._____ aus. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. September 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 Einsprache. Sie beantragte sinngemäss, dass sie in Q._____ nicht beschränkt steuerpflichtig sei.