__ AG vom 23. April 2010) nicht als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden können. Wenn die Rekurrenten es versehentlich unterlassen haben sollten, diese als Liegenschaftsunterhalt geltend zu machen, kann diese Unterlassung nicht bei der Grundstückgewinnsteuer kompensiert werden, weil Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge hätten berücksichtigt werden können, nicht anrechenbar sind (§ 104 Abs. 2 lit. a StG). 4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.