Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Abzugsfähigkeit gemäss § 263 Abs. 5 StG beschränkt war. Wenn die Rekurrenten es versehentlich unterlassen haben sollten, die Kosten der Fenster von CHF 6'881.50 als ausserordentlichen Aufwand im Sinne von § 263 Abs. 5 StG geltend zu machen, kann diese Unterlassung nicht bei der Grundstückgewinnsteuer kompensiert werden, indem vergessene Liegenschaftsunterhaltskosten als anrechenbare Aufwendungen zu den Anlagekosten gerechnet werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 75 aStG, N 14).