gau, Stand 1.1.1999, S. 14, Ziff. 10). Die Vorinstanz hat daher zu Recht ausgeführt, dass die Kosten von CHF 6'881.50 (vgl. Rechnung C._____ vom 26. Mai 2000) nicht als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden können. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Abzugsfähigkeit gemäss § 263 Abs. 5 StG beschränkt war.