3.3.2. Die normalen jährlichen Liegenschaftsunterhaltskosten fallen im System der Sonderjahressteuer also in die Bemessungslücke. Nur die ausserordentlichen, über den normalen Unterhalt hinausgehenden Unterhaltskosten für Liegenschaften sind gemäss § 263 Abs. 5 StG abzugsfähig. Das Gesetz definiert die ausserordentlichen Liegenschaftsunterhaltskosten als diejenigen Kosten, die über die Liegenschaftsunterhaltskostenpauschale hinausgehen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri- Bern 2015, § 263 StG N 44).