2 Ausserordentliche Einkünfte unterliegen einer Sonderjahressteuer, sofern in den Jahren 1999 und 2000 keine Jahressteuer gemäss § 34 des Steuergesetzes (Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen) vom 13. Dezember 1983 vorgenommen wurde. 3 Im Rahmen von ausserordentlichen geschäftlichen Einkünften können, nebst den mit der Erzielung dieser Einkünfte unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen, auch geschäftliche Aufwendungen desselben Geschäftsjahres in Abzug gebracht werden, die ihrer Natur nach aussergewöhnlich sind.