Und § 93 StGV lautet wie folgt: 1 § 263 Abs. 2 – 5 des Gesetzes sind nur anwendbar auf ausserordentliche Faktoren, die ausschliesslich wegen des Systemwechsels in die Bemessungslücke fallen. Ausserdem muss am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton bestehen. 2 Ausserordentliche Einkünfte unterliegen einer Sonderjahressteuer, sofern in den Jahren 1999 und 2000 keine Jahressteuer gemäss § 34 des Steuergesetzes (Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen) vom 13. Dezember 1983 vorgenommen wurde.