4 Die in der Steuerperiode 1999/2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können in dieser Steuerperiode abgezogen werden, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. 5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit sie jährlich den Pauschalabzug übersteigen; b) [……] c) [……] 6 Die Steuerpflichtigen haben 2001 eine Steuererklärung für das Einkommen der Jahre 1999 und 2000 und das Vermögen per 1. Januar 2001 einzureichen.