3.3. 3.3.1. Aufgrund des Systemwechsels ab dem Steuerjahr 2001 von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung fielen die Jahre 1999 und 2020 in eine Bemessungslücke. § 263 StG regelt den "Wechsel der zeitlichen Bemessung" wie folgt: