Wenn die Rekurrenten es versehentlich unterlassen haben sollten, die (gerundet) CHF 1'920.00 als Liegenschaftsunterhalt geltend zu machen, so dass beim Einkommen ein Abzug von mehr als (pauschal) CHF 2'613.00 resultiert hätte, kann diese Unterlassung nicht bei der Grundstückgewinnsteuer kompensiert werden, indem vergessene Liegenschaftsunterhaltskosten als anrechenbare Aufwendungen zu den Anlagekosten gerechnet werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 75 aStG, N 14).