3.2.2. Die Vorinstanz hat daher richtigerweise die beim Einkommen nicht abziehbaren 50 % der Kosten von CHF 3'839.00 (vgl. Rechnung der D._____ AG vom 27. Juli 1995), d.h. (gerundet) CHF 1'920.00 bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten berücksichtigt (vgl. Details Steuerveranlagung Grundstückgewinnsteuer 2021).