3. 3.1. Die Rekurrenten vertreten die Auffassung, dass sämtliche Investitionen berücksichtigt werden müssen, da sie nachweislich nirgends sonst abgezogen wurden (Rekurs, S. 4). 3.2. 3.2.1. Die Rekurrenten haben die Liegenschaft am R-Weg in Q._____ am 13. Februar 1991 erworben. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass im Jahr 1995 die Kosten für den Ersatz bisheriger Fenster bei einer Besitzesdauer der Liegenschaft bis 5 Jahre zu 50 % als Energie- und Um- weltschutz-Massnahme beim Einkommen abziehbar waren (vgl. Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt" des Steueramtes des Kantons Aargau, Stand 1.1.1995, S. 14, Ziff. 10). -6-