Aufgrund vorgenannter Ausführungen konnten die Kosten für die Fenstersanierung im Grundstückgewinnsteuerverfahren teilweise bzw. nicht den Investitionskosten zugeordnet werden." 2.3. Mit diesen Ausführungen wurde die Begründungspflicht für die unterschiedliche grundstückgewinnsteuerliche Behandlung der Kosten für "Fenster ersetzen" nachträglich erfüllt, auch wenn die Rekurrenten damit inhaltlich nicht einverstanden sind. Die vom Rekurrenten im Antwortschreiben vom 10. Februar 2025 (als auch in der Replik) vertretene Auffassung, es sei nirgends in der Antwort erklärt, weshalb Fenster teilweise gar nicht und teilweise nur halb abzugsberechtigt seien, trifft nicht zu.