Im Grundstückgewinnsteuerverfahren wurden aufgrund dieser Bestimmung die restlichen 50% der Kosten der Rechnung vom 27.07.1995 als Anlagekosten zugelassen. Bis zum Zeitpunkt des Fensterersatzes vom 20.04.2000 respektive vom 23.04.2010 wurde die Steuergesetzgebung erneut angepasst. Gemäss dem zu diesem Zeitpunkt gültigen 'Merkblatt Liegenschaftsunterhalt' waren Kosten für energiesparende Massnahmen bereits zu 100% als Liegenschaftsunterhaltkos- -5- ten im Rahmen der Einkommenssteuer absetzbar, weshalb ein erneuter Abzug bei den Anlagekosten im Grundstückgewinnsteuerverfahren nicht möglich ist.