Für die Berücksichtigung von Anlagekosten (und damit die Unterscheidung von Liegenschaftsunterhaltskosten und Anlagekosten) aus vergangener Zeit sind die damals gültigen gesetzlichen Grundlagen anzuwenden. Zur Beurteilung der Rechnung für den Fensterersatz vom 27.07.1995 galt gemäss damals gültigem 'Merkblatt Liegenschaftsunterhalt' der Grundsatz, dass innerhalb der ersten 5 Jahre nach Kauf einer Liegenschaft einzig die Kosten für energiesparende Massnahmen zu 50% im Rahmen der Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Einkommenssteuer abzugsfähig waren.