Da die Enthärtungsanlage jedoch aus dem steuerlich relevanten Blickwinkel der Einzelbetrachtung nicht im Eigentum der Rekurrentin steht, kann dafür kein Abzug gewährt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass weiches Wasser gemäss dem Gerätehersteller dem Werterhalt einer Liegenschaft dient. 5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.