4.3.2. Das von der Rekurrentin abgeschlossene Abo beinhaltet nebst der Benutzung des Gerätes eine "Vollgarantie während Vertragslaufzeit", "Kostenlose Ersatzteile", "Kostenloser Störungsdienst", "jährlicher Hygiene- und Kontrollservice" sowie die "Salzlieferung". Der auf diese Dienstleistungen entfallende Anteil der monatlichen Abo-Kosten ist gemäss dem MB LUK grundsätzlich als Unterhaltskosten abziehbar. Da die Enthärtungsanlage jedoch aus dem steuerlich relevanten Blickwinkel der Einzelbetrachtung nicht im Eigentum der Rekurrentin steht, kann dafür kein Abzug gewährt werden.