Zudem werden Kleinanlagen alle 5 Jahre vorbeugend revidiert, bevor die Störungsanfälligkeit zunehmen kann. Damit haben Sie die höchste Zuverlässigkeit, volle Kostenkontrolle und geniessen viele Vorzüge." 4.2. Die erstmalige Installation einer Enthärtungsanlage stellt gemäss dem MB LUK eine wertvermehrende Investition dar, welche nicht als Unterhalt abzugsfähig ist. Erst die Kosten für deren gleichwertigen Ersatz sind steuerlich als Unterhaltskosten abzugsfähig. Daraus folgt, dass auch die Miete einer erstmalig installierten Enthärtungsanlage steuerlich keinen abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt darstellt. -6-