3.1.2. Unterhaltskosten können nur die Eigentümer oder die Nutzniessungs- und Wohnberechtigten einer Liegenschaft abziehen (die neue Steuerpraxis 2011, S. 61 ff.). Den Mietern steht kein Abzug zu (vgl. Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt (LUK)" [im Folgenden: MB LUK] des Kantonalen Steuer- -5- amtes, gültig ab 1.1.2020, Ziff. 9), weil sie keinen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen versteuern müssen.