Eine rechtliche Qualifikation der geltend gemachten Kosten als (abzugsfähiger) Unterhalt oder (nicht abzugsfähige) wertvermehrende Investition bzw. Lebenshaltungskosten erübrigt sich daher (vgl. SGE vom 26. Januar 2023 [3-RV.2020.154]). Daran vermag gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rekurrenten für die selbstbewohnte Wohnung, welche mit "Kaufvertrag mit Begründung von Nutzniessungen" vom 24. Mai 2018 unter Begründung einer Nutzniessung zu Gunsten der Rekurrenten in das Eigentum E._____ übertragen wurde, einen Eigenmietwert von CHF 17'670.00 versteuern (vgl. Details Steuerveranlagung 2023, Ziff. 6.4).