Da gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Unterhaltskosten nur abgezogen werden können, wenn ihnen ein gegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht, können die geltend gemachten Anwaltskosten bereits aus steuersystematischen Gründen nicht zum Abzug zugelassen werden (vgl. auch StR 2019 S. 278). Eine rechtliche Qualifikation der geltend gemachten Kosten als (abzugsfähiger) Unterhalt oder (nicht abzugsfähige) wertvermehrende Investition bzw. Lebenshaltungskosten erübrigt sich daher (vgl. SGE vom 26. Januar 2023 [3-RV.2020.154]).